Maßnahmen gegen die Coronakrise : Corona-Fixkostenzuschuss: Das ist zu beachten

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Der Fixkostenzuschuss soll Unternehmen, die von den Maßnahmen zur gesundheitlichen Eindämmung der Corona-Krise stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, unterstützen. Das Finanzministerium sieht vor, dass Firmen bei Umsatzausfällen über 80 Prozent bis zu 75 Prozent der Fixkosten oder bis zu 90 Mio. Euro aus öffentlichen Mitteln zurückbekommen.

Die Details zum Fixkostenzuschuss

Die Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können 25 bis 75 Prozent der Fixkosten und der verderblich gewordenen oder saisonal entwerteten Ware ersetzt werden. Auch eine teilweise Vorauszahlung dieses Zuschusses ist nun möglich. Der Antrag kann vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden.

Ein Antrag für die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 via FinanzOnline erfolgen, die Auszahlung kann dabei in Tranchen beantragt werden. Die erste Tranche umfasst dabei höchstens ein Drittel des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens ein Drittel, somit insgesamt höchstens zwei Drittel des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden. Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden. Für die Auszahlung der ersten Tranche und gegebenenfalls der zweiten Tranche sind der „Umsatzausfall“ sowie die „Fixkosten“ bestmöglich zu schätzen.

Kritik am Fixkostenzuschuss

"Koste es was es wolle, gilt offenbar nur für die großen Betriebe", kritisierte SPÖ-Wirtschaftssprecher Matznetter gegenüber der APA. "Viele Einpersonenunternehmen und Kleinstunternehmen werden vom Fixkostenzuschuss de facto ausgeschlossen." So drohe im Herbst ein "Massensterben" bei den Kleinsten, obwohl diese das "Rückgrat der österreichischen Wirtschaft" seien.

"Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt", heißt es in der Verordnung. Der Fixkostenzuschuss ist auch nach der anteiligen Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt. 25 Prozent Zuschuss gibt es bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 Prozent; 50 Prozent Fixkostenzuschuss bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 Prozent und 75 Prozent bei einem 80-prozentigen bis totalen Umsatzausfall.

Weise eine Minifirma nun vor, dass sie im Zeitraum des Coronastillstands Fixkosten von 7.500 Euro und einen Umsatzausfall von 50 Prozent verzeichnet hat, so würde ein Fixkostenzuschuss von 1.850 Euro (75 Prozent von 7.500 Euro) berechnet werden, rechnen die Sozialdemokraten vor. Da die Summe aber unter dem Mindestbetrag von 2.000 Euro liegt, würde der Kleinstunternehmer durch die Finger schauen, kritisieren sie.

Durch die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität des Antrages für einen Corona-Fixkostenzuschuss empfiehlt das Finanzministerium (BMF) in der Richtlinie, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Außerdem findet sich hier ein Fragen-Antworten-Katalog des BMF zum Thema. (apa/red)