Entgeltliche Einschaltung

Steuertipp : Änderungen bei der „Wegzugsbesteuerung“ ab 01.01.2016

Bis 31.12.2015 kam sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung, mit dem die sofortige Besteuerung stiller Reserven bei einer Verlagerung von Vermögensgegenständen oder einem Wegzug aus Österreich durch Ausübung einer entsprechenden Option vermieden werden konnte.

Hat ein Unternehmer eine Maschine aus seinem inländischen Betrieb in seinen ausländischen Betrieb innerhalb der EU/EWR verschafft, musste er die stillen Reserven nicht sofort versteuern. Eine Besteuerung wurde bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, in dem die Maschine tatsächlich den betrieblichen Bereich des Unternehmers durch Verkauf oder Entnahme oder ähnliche Maßnahme verlassen hat. Der Gewinn aus dem Verkauf wurde rückwirkend zu jenem Zeitpunkt versteuert, in dem die Maschine aus Österreich ins Ausland verschafft wurde. Dies konnte zum Ergebnis führen, dass nach 10 Jahren aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung keine Besteuerung mehr möglich war.

Neue Rechtslage

Aufgrund des AbgÄG 2015 ist seit 01.01.2016 im betrieblichen Bereich ein sogenanntes generelles „Entstrickungskonzept“ vorgesehen. Dieses sieht die sofortige Besteuerung ohne Aufschub vor. Im obigen Beispiel führt damit die Verlagerung der Maschine vom inländischen Betrieb des Unternehmers in seinen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat zu einer sofortigen Besteuerung. Es liegt somit dasselbe Ergebnis vor wie im Fall eines Verkaufs aus seinem inländischen Betrieb.

Im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten ist ein Ratenzahlungskonzept vorgesehen. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von 7 Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von 2 Jahren zu entrichten. Die restlichen Raten werden dann sofort fällig, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet.

Es muss jedoch nicht immer eine Verlagerung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Betrieben oder Betriebsstätten desselben Steuerpflichtigen über die Grenze vorliegen. Der Gesetzgeber stellt vielmehr darauf ab, inwieweit der Steuerpflichtige auf den Betrieb oder die Gesellschaft, zu der das Wirtschaftsgut überführt wird, Einfluss hat. Damit kann diese Regelung nicht durch Wahl einer anderen Rechtsform des Steuerpflichtigen vermieden werden.

Vorgangsweise im außerbetrieblichen Bereich (zB Vermietung)

Im außerbetrieblichen Bereich wurde grundsätzlich das bisherige Nichtfestsetzungskonzept für den Fall des tatsächlichen Wegzugs des Steuerpflichtigen aus Österreich beibehalten, sofern der Wegzug in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe erfolgt. Weiters auch dann, wenn eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche Person stattfindet, sofern diese wiederum in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. In allen anderen Fällen kommt es zu dem bereits oben für den betrieblichen Bereich dargestellten Ratenzahlungskonzept. Dies gilt auch, wenn es zu einer reinen Einschränkung des Besteuerungsrechts kommt.

Wer nun glaubt, das im außerbetrieblichen Bereich das Nichtfestsetzungskonzept so ausnützen zu können, dass die aufgeschobene Steuerlast verjährt, irrt sich. Der Gesetzgeber hat begleitend die absolute Verjährung für diese Fälle quasi abgeschafft.

Mag. Christoph Malzer ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand. Er ist spezialisiert auf Beratung im Bereich Ertragsteuern.

Kontakt: c.malzer@msct.at, www.msct.at

In diesem Zusammenhang sind drei verschiedene Berichte vorgesehen: Länderbezogener Bericht, Master File und Local File. Der länderbezogene Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete. Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe. Wird die Übermittlung des länderbezogenen Berichts vorsätzlich unterlassen oder werden meldepflichtige Punkte vorsätzlich nicht oder unrichtig übermittelt, so liegt ein Finanzvergehen vor, welches eine Geldstrafe von bis zu € 50.000 bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 25.000 nach sich ziehen kann.

Die Dokumentation gemäß der Regierungsvorlage des VPDG ist erstmals für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 zu erstellen.( Mag. Christoph Malzer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand)