Steuertipp : Aktivierung von F&E-Ausgaben

Wie müssen Forschungs- und Entwicklungskosten buchhalterisch bzw. bilanziell behandelt werden? Diese Frage steht in engem Zusammenhang mit dem Bilanzierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene Gegenstände des Anlagevermögens (§ 197 Abs. 2 UGB). Unstrittig ist: Die Kosten des eigenen Personals fallen nicht unter den entgeltlichen Erwerb. Sämtliche Aufwendungen, die vom eigenen Personal in Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung und Herstellung eines immateriellen Vermögensgegenstandes (des Anlagevermögens) stehen, können somit nicht aktiviert werden. Wird die Leistung aber von dritter Seite bezogen, muss man sich die Details genau ansehen.

Hier kommt es auf die Abgrenzung zwischen Anschaffung (kein Aktivierungsverbot) und Herstellung (Aktivierungsverbot) an. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer die Herstellerinitiative und das Herstellerrisiko trägt. Alle mittels Dienstvertrag bezogenen Aufwendungen fallen definitionsgemäß bereits unter das Aktivierungsverbot. Bei einem Werkvertrag sind die Kriterien Herstellerinitiative und vor allem Herstellerrisiko entscheidend. Liegt dieses beim Auftragnehmer, kann man von einem entgeltlichen Anschaffungsvorgang ausgehen.

Frage des Risikos

Das Herstellerrisiko kennt unter- schiedliche Ausprägungen, wie das Kostenrisiko, das Finanzierungsrisiko und das Gewährleistungsrisiko. Trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass sein Werk/seine Leistung vom Auftraggeber wegen Mängeln nicht abgenommen wird, spricht dies für eine Anschaffung. Gleiches gilt bei einer Fixpreisvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sofern diese einem Drittvergleich standhält. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Stunden ab, liegt eine Dienstleistung vor, die zum Aktivierungsverbot führt. Dieses kann nicht dadurch umgangen werden, dass nur die Hauptleistung selbst erbracht wird – beispielsweise wenn alle Komponenten eines Vermögensgegenstandes zwar entgeltlich angeschafft werden, dessen endgültige Zusammensetzung jedoch intern erfolgt. In einem solchen Fall muss die Verkehrsfähigkeit des Vermögensgegenstandes beurteilt werden.

Genaueres Hinsehen verlangt auch die vertragliche Gestaltung bei konzerninterner Auftragsproduktion. Dabei ist auf die Einhaltung der Verrechnungspreise im Sinne eines Drittvergleichs zu achten. Selbst wenn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber (Muttergesellschaft) und Auftragnehmer (Tochtergesellschaft) einem Drittvergleich standhalten und auch fremdüblich abgerechnet werden, kann die Aktivierung verboten sein – nämlich dann, wenn nicht fremdübliche Subventionierungen der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft vorliegen.

Das Bilanzierungsverbot gilt nur für das Anlagevermögen. Selbst erstellte Vermögensgegenstände, die zum Verkauf bestimmt und demnach dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, dürfen aktiviert werden. Das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 bringt übrigens keine Änderung hinsichtlich des Bilanzierungsverbots für nicht entgeltlich angeschaffte Vermögensgegenstände. Auf die unterschiedlichen Regelungen gemäß deutschem Handelsgesetzbuch (dHGB) und den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) sei an dieser Stelle hingewiesen.

Mag. Christoph Malzer ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand und ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Kapitalgesellschaften: Änderungen bei Gewinnausschüttungen

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 regelt die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften neu. Derzeit können Einlagen, die als freie Kapitalrücklagen ausgewiesen sind, grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines Bilanzgewinns an die Gesellschafter rückgezahlt werden. Vorteil der Einlagenrückzahlung: Sie ist steuerfrei. Eine Gewinnausschüttung oder Dividende hingegen unterliegt immer der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent, ab 1. 1. 2016 27,5 Prozent. Einlagenrückzahlungen reduzieren das bilanzielle Eigenkapital und verschlechtern damit das Bilanzbild. Bei Kreditfinanzierungen kann dies ein Nachteil sein.

Verschärfung ab 31. 7. 2015

Gemäß Steuerreformgesetz 2015/2016 wird das Wahlrecht zwischen Dividendenzahlung und Einlagenrückzahlung durch eine zwingende Verwendungsreihenfolge ersetzt: Künftig können steuerfreie Einlagenrückzahlungen erst dann erfolgen, wenn zuvor bereits alle thesaurierten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Stammt der ausgeschüttete Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt er stets als Einlagenrückzahlung, soweit er durch Einlagen gedeckt ist.

Crowdfunding wird gesetzlich geregelt

Im September 2015 tritt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft – es betrifft unter anderem das Crowdfunding. Das Gesetz erfasst Finanzierungsformen, bei denen Geld von mindestens 150 Personen gegen finanzielle Gegenleistung eingesammelt wird. Nicht betroffen sind u. a. Angebote an weniger als 150 Personen und Finanzierungsformen ohne Gegenleistung wie Spenden.

Dem AltFG unterliegen Aktien, Anleihen, Geschäftsan- teile an Kapitalgesellschaften, Genussrechte und stille Beteili- gungen. Diese Finanzierungsin- strumente, ausgenommen Anleihen, dürfen keinen unbe- dingten Rückzahlungsanspruch gewähren. Anleger dürfen pro Emission und Jahr höchstens

€ 5.000 investieren, ab einem Monatseinkommen über € 2.500 netto auch mehr.

Ab einem Emissionsvolumen von € 5 Mio. ist ein dem Kapital- marktgesetz entsprechender vollständiger Prospekt zu erstel- len (bisher € 250.000). Bei Emis- sionen zwischen € 1,5 Mio. und € 5 Mio. ist die Erstellung eines vereinfachten Prospektes zuläs- sig. Unter € 1,5 Mio. entfällt die Prospektpflicht zur Gänze. Bei der Ausgabe von Aktien oder Anleihen ist ein vereinfachter Prospekt bereits ab € 250.000 Emissionsvolumen zu erstellen. Bei Emissionsvolumina zwischen € 100.000 und € 1,5 Mio. gibt es zusätzliche Informationspflich- ten. (Christoph Malzer, Moore Stephens City Treuhand)

(Christoph Malzer, Moore Stephens City Treuhand)